Wir, für Sie in der Region!
 

 

Herzlich Willkommen auf dem Internetauftritt von AWK Brandschutz,

die Firma AWK Brandschutz ist ein junges Unternehmen, welche 2021 durch die Fusionierung von SK Brandschutz und Brandschutz Lukas gegründet wurde.

 

Durch unsere Tätigkeiten in der freiwilligen Feuerwehr sowie einer Werkfeuerwehr haben wir festgestellt, dass Handlungsbedarf im Bereich organisatorischen und vorbeugenden Brandschutz existiert.

 

So gründeten wir das Unternehmen AWK Brandschutz GbR welches den Verkauf, die Montage, Wartung und Erstellung einer Vielzahl von Brandschutzprodukten anbietet.

Eine Übersicht unsere Produkte und Leistungen erhalten sie hier und hier.

Neben dem Verkauf, die Montage und Wartung bieten wir Ihnen auch die Erstellung von:

1.     Flucht- und Rettungspläne

2.     Feuerwehrpläne

3.     Laufkarten

4.     Brandschutzordnung an.

Für all unsere Dienstleistungen sind wir qualifiziert und können Ihnen bei Bedarf die nötigen Zertifikate vorlegen.

Das Thema Ausbildung spielt auch in unserem Portfolio eine Rolle.

Wir übernehmen für Sie die Ausbildung Ihrer Mitarbeiter zum Brandschutz- und Evakuierungshelfer, sowie die jährliche Unterweisung zum „Verhalten im Brandfall“ mit Schulungen die auf Ihren Betrieb abgestimmt sind. Schulungen im Bereich Brandschutzhelfer, Verhalten im Brandfall, Arbeitssicherheit und Atemschutzunterweisung nach FwDv 7 bieten wir auch Online an.

Um unseren Kunden den bestmöglichen Service zu bieten, besuchen wir regelmäßig Weiterbildungen und Schulungen um Ihnen unsere Fachkenntnis im Brandschutz anbieten zu können.

Sprechen Sie uns an, wenn Sie Aufgaben im Bereich Brandschutz haben – Wir haben die Lösung für Sie!


Ihre AWK Brandschutz GbR

 



"Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss.

Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausbricht, beweist nicht, dass keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss!"

(Gerichtsurteil OVG Münster 10A 363/86)

 

 

 
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